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Satzung

des Vereins: VSP | Verbund für Soziale Projekte e.V.

in der Fassung vom 29.04.1992 sowie den Veränderungen vom:
27.10.1993 / 19.12.1995 / 03.02.1998 / 03.07.2001 / 27.11.2003

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen "Verbund für Soziale Projekte e.V.“ (Abkürzung: VSP).

(2)
Der Verein hat seinen Hauptsitz in Schwerin, Mecklenburg-Vorpommern.

(3)
Der Verein wurde eingetragen in das Vereinsregister Schwerin am 6. Januar 1993 unter dem Aktenzeichen VR 596.

(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Tätigkeit und der Auf- und Ausbau von Strukturen im Bereich der sozialen Arbeit, insbesondere der Jugendhilfe, Behindertenhilfe sowie Altenhilfe und Sozialpsychiatrie. Der Verein betätigt sich in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der evangelischen Diakonie.

(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Trägerschaft und Tätigkeit im Bereich der sozialen Arbeit;
Auf- und Ausbau von organisatorischen Strukturen im Bereich der sozialen Arbeit;
Beratung, Fortbildung und wissenschaftliche Begleitung im Bereich der sozialen Arbeit;
Förderung der sozialen Arbeit auf nationaler und internationaler Ebene.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken nichtstaatlicher Organisationen zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, soweit sie aufgrund ihrer fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erwarten läßt, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Satzungszwecke zu leisten imstande ist. Daneben auch andere Vereine und ju ristische Personen, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(2)
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Antragsteller wird mit Ablauf des auf die Mitgliederversammlung folgenden nächsten Monats Mitglied des Vereins, falls die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt. Anderenfalls ist der Aufnahmeantrag abgelehnt.

(3)
Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein;
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist jederzeit mit Wirkung zum Ende eines laufenden Monats zulässig.

(5)
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz z?weimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind und dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wurde, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Im übrigen gelten die Verfahrensregeln des Absatzes (4). Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(6)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mit glied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, wobei die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen ist. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(7)
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden sowie der/dem 1. Beisitzerin/Beisitzer und der/dem 2. Beisitzerin/Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2)
Dem Vorstand obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen. Der Vorstand beschließt auch über die Bedingungen, insbesondere die Vergütung, zu denen die Geschäftsführung angestellt wird. Die Geschäftsführung nimmt, sofern sie kein Vorstandsmitglied ist, mit beratender Funktion an den Sitzungen teil.

(3)
Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder von deren/dessen Stellvertreter / Stellvertreterin in freier Terminwahl mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des Stell vertretenden. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.

(4)
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern;
- Vorbereitung des Jahres- und Haushaltsplans,
- Erstellung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses.

(5)
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(6)
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(7)
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

(2)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu berufen. Sie ist auf Verlangen auch dann zu berufen, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung s?chriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(3)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß durch schriftliche Stimmabgabe gültig.

(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

(5)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Haushaltsplanes;
Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Jahresabschlusses;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
Beschlußfassung übe?r die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Grundsatzfragen und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz, Beteiligungen sowie die Aufnahme von Geldmitteln.

(7)
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand in Einzelfällen von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreien.

§ 8 Satzungsänderung

(1)
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(3)
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung soll vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

§ 9 Wirtschaftsprüfung

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung ist der Jahresabschluß von einem oder mehreren sachverständigen Kassenprüfern zu prüfen.

§ 10 Beirat

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann ein Beirat mit beratender Funktion eingerichtet werden. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Auf Einladung können Beiratsmitglieder mit beratender Stimme an Sitzungen oder Versammlungen der Vereinsorgane teilnehmen.

Die vorstehende Satzung wurde am 27.11.2003 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

„Die Jugend weiß, was sie nicht will, bevor sie sich darüber im klaren ist, was sie will.“

Jean Cocteau (1889-1963),
frz. Dichter, Maler u. Filmregisseur